Was wir in Hamburg regeln – Bedeutung für Eigentümer und Mieter
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die Bewertungsregeln für Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Bundesgesetzgeber dazu 2019 neue Regelungen erlassen. Zu wesentlichen Punkten sind eigene Regeln der Länder zulässig. Hamburg will davon Gebrauch machen und eigene Regelungen zur Bemessung von Grundvermögen treffen.
Die neuen Regelungen betreffen Grundeigentümer und auch Mieter, denn Grundsteuern dürfen nach §§ 556, 556a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf Mieter umgelegt werden. Diese Regelungen sind Bundesrecht und können nicht landesrechtlich abgeändert werden. Gerechte neue Bemessungsregeln für Grundsteuern liegen deshalb im Interesse von Eigentümern und Mietern.
Grundzüge und Vorteile des neuen Hamburger Modells
Für uns SPDler in Hamburg muss ein neues Grundsteuermodell vor allem gerecht sein. Es soll zudem für alle nachvollziehbar und einfach anzuwenden sein. Schließlich soll es aufkommensneutral sein, also im Ergebnis nicht zu Mehreinnahmen der Stadt führen. Nach diesen Vorgaben ist für uns ein so genanntes Wohnlagemodell sinnvoll.
Das Wohnlagenmodell erfordert nur wenige, einfach ermittelbare Angaben der Steuerpflichtigen, was geringen technischen Aufwand und damit geringere Erhebungskosten bedeutet. Die Grundsteuer soll in Hamburg zudem keinen schwankenden Bemessungsgrundlagen unterliegen, sondern ein in der Höhe verlässlich einzuplanender Kostenbestandteil für Stadt und Steuerpflichtige bzw. Mieter sein.
Anders als im neuen Bundesrecht, das stark auf den Bodenwert abstellt, soll Grundlage der Bemessung bei uns das bewährte, 2017 aktualisierte Hamburger Wohnlagenverzeichnis sein, in dem alle Wohngrundstücke als entweder in normaler oder in guter Lage aufgeführt sind. Die Bewertung für die Grundsteuer soll anhand von Äquivalenzzahlen multipliziert mit der Grundstücks- beziehungsweise Gebäudefläche erfolgen. Grundstücksflächen sollen unabhängig von ihrer Nutzung mit 0,02 Euro je Quadratmeter bewertet werden und Gebäudeflächen mit 0,40 Euro je Quadratmeter. Für Gebäudeflächen, die zu Wohnzwecken genutzt werden, soll sodann eine Ermäßigung von 50 Prozent gegenüber nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeflächen vorgenommen werden. Bei normalen Wohnlagen soll im Gegensatz zu guten Wohnlagen eine Ermäßigung um weitere 25 Prozent erfolgen. Durch diese Ermäßigungen soll übermäßiger Belastung des Faktors Wohnkosten entgegengewirkt werden.
Konkrete Rechenbeispiele
Für ein Einfamilienhaus in guter Wohnlage mit 1000 qm Grundstücksfläche, 100 qm Wohnfläche und einem Hebesatz von z.B. 1000 % an sieht die Berechnung wie folgt aus:
- Grund und Boden: 1.000 qm x 0,02 Euro/qm = 20 Euro
- Gebäude: 100 qm x 0,40 Euro/qm = 40 Euro
- Grundsteuerwert: 60 Euro
- Messbetragsebene:
- Messzahl (Wohnen): 0,5 x (Lageermäßigung 0%) 1 = 0,5
0,5 x 40 Euro = 20 Euro
- Messzahl (Grund und Boden): 1 x (Lageermäßigung 0%) 1 = 1
1 x 20 Euro = 20 Euro
- Grundsteuermessbetrag: 20 Euro + 20 Euro = 40 Euro
- Grundsteuer: Hebesatz 1.000 % x 40 Euro Grundsteuermessbetrag = 400 Euro
Für dasselbe Haus in normaler Lage berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
- Grund und Boden: 1.000 qm x 0,02 Euro/qm = 20 Euro
- Gebäude: 100 qm x 0,40 Euro/qm = 40 Euro
- Grundsteuerwert: 60 Euro
- Messbetragsebene:
- Messzahl (Wohnen) 0,5 x (Lageermäßigung 25%) 0,75 = 0,375
0,375 x 40 Euro = 15 Euro
- Messzahl (Grund und Boden) 1 x (Lageermäßigung 0%) 1 = 1
1 x 20 Euro = 20 Euro
- Grundsteuermessbetrag: 15 Euro + 20 Euro = 35 Euro
- Grundsteuer: Hebesatz 1.000 % x 35 Euro Grundsteuermessbetrag = 350 Euro
Was ist die Grundsteuer C
Mit der Grundsteuer C plant Hamburg einen Steuerzuschlag für Eigentümer baureifer Grundstücke, die insbesondere aus spekulativen Gründen nicht bebaut werden. Für solche Eigentümer soll es lohnender sein, die Grundstücke für Wohnungsbau oder Gewerbe zu nutzen.
Weitere Umsetzung
Nach Anhörung insbesondere der Akteure des Bündnisses für das Wohnen wie z.B. der Mietervereine soll noch 2020 das Gesetzgebungsverfahren in der Hamburgischen Bürgerschaft starten. Danach wird die Umsetzung vorbereitet, so dass das neue Grundsteuersystem zur vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist 2025 Anwendung finden kann.